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Ergänzungsleistungen
Wenn die AHV nicht zum Leben reicht, kann man die Ergänzungsleitungen beantragen. Diese gelten als Versicherungsleistungen und müssen nicht zurück bezahlt werden und es werden auch keine Verwandten dafür belangt – im Gegensatz zur Sozialhilfe.
In der Regel kann man die Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskassen-Zweigstelle Ihrer Gemeinde beantragen. Erste Informationen finden sie hier.
Das sind einige Neuerungen ab 2021
Alleinstehende mit einem Vermögen ab CHF 100’000 und Ehepaare mit mehr als CHF 200’000 erhalten keine EL. Selbst bewohntes Eigentum wird dabei nicht berücksichtigt.
Der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen beträgt CHF 30’000 für Ehepaare bis CHF 50’000.
Erben von EL-Bezügern werden rückerstattungspflichtig, wenn das Erbe mehr als CHF 40’000 beträgt.