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Kinderabzug bei Konkubinatspartnern
Auch wenn ein Konkubinatspartner kein Einkommen erzielt und der gut verdienende andere Partner für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkommt, werden der Kinder- und der Versicherungsprämienabzug hälftig geteilt.
Die im Merkblatt des Kantonalen Steueramtes Zürich vorgesehene Zuweisung dieser Abzüge bei fehlenden Einkommen des einen Partners an den anderen erweist sich als gesetzeswidrig.
Entscheid 11.10.2019 vom Zürcher Steuerrekursgericht: