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Quellensteuer ab 2021
Aktualisiert: 21. Feb.
Welches sind die wichtigsten Anpassungen bei der Quellensteuer 2021?
Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone).
Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton abrechnen (früher konnte man auch beim Sitzkanton des Arbeitgebers abrechnen). Als massgebender Kanton gilt:
Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
Verwaltungsräte -> Kanton wo der Verwaltungssitz ist
Sondergruppe Künstler, Sportler, Referenten ohne Wohnsitz in der Schweiz -> Kanton in dem der Auftritt erfolgt
Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden
Die Bezugsprovision beträgt neu nur noch 1 %
Der Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber. Bei mehreren Teilzeittätigkeiten muss eine komplexe Einkommenshochrechnung angewendet werden.
Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden
Pflichten des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers:
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem Schuldner der steuerbaren Leistung verantwortlich.
Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen
Aufnahme oder Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit
Anzahl Kinder
Konfession
Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten
Antrag / Fristen
Für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, deren Einkommen unter CHF 120’000.00 pro Jahr liegt (vgl. Ziffer 10.2 KS 45), wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen entsprechenden Antrag einreichen (vgl. Art. 89a DBGi.V.m. Art. 10 QStV). Hat ein in der Schweiz ansässiger quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer einmal einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, wird er bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.