
rsc
Steuerrekursgericht Zürich
Aktualisiert: 21. Feb.
StRG ZH, 12. Mai 2020, DB.2020.15 / ST.2020.21: Liegenschaftsunterhaltskosten (dieser Entscheid ist rechtskräftig):
Das erstmalige Erstellen von architektonischen Basisplänen zu einem alten baufälligen und nicht mehr bewohnbaren Wohnhaus dient nicht der Werterhaltung. Die diesbezüglichen Kosten qualifizieren als Anlagekosten. Solche Basispläne sind von Bauplänen für ein konkretes Bauprojekt zu unterscheiden.
Der Versuch der Pflichtigen, das Planwerk (im Sinn von Vorbereitungsarbeiten) mit einem konkreten Sanierungsprojekt und insbesondere mit Energiesparmassnahmen in Verbindung zu bringen, verhilft ihnen nicht zum angestrebten Steuerabzug.