
rsc
Stiefkinder
Wie sieht das im Falle des Ablebens aus?
Die gesetzliche Erbfolge ist immer noch grundsätzlich auf Ehepaare mit gemeinsamen Kindern ausgerichtet.
Das bedeutet aktuell, dass Kinder nur von dem Elternteil erben, mit dem sie blutsverwandt sind oder von dem sie adoptiert wurden. Auf das Erbe des Stiefvaters oder der Stiefmutter haben sie keinen Anspruch.
Eine erste Möglichkeit besteht darin, das Stiefkind testamentarisch zu begünstigen. Man darf jedoch die Pflichtteile nicht verletzten und es empfiehlt sich auch ein Blick in die Tabelle der Erbschaftssteuern zu werfen.